Auswirkungen der Tierarzneimittel-Verordnung der Europäischen Union auf die alternative Tiermedizin
Pressemitteilung der Kooperation deutscher Tierheilpraktiker Verbände e.V.
Die Kooperation deutscher Tierheilpraktiker-Verbände e. V. nimmt erfreut zur Kenntnis, dass die Bundesregierung die Verordnung vertieft prüfen wird. Darin liegt eine Chance, unsere Vorstellungen und Anliegen in die Beratungen einfließen zu lassen. Die Kooperation zeigt sich erfreut über die Aussage der Bundesregierung, dass diese die therapeutische Vielfalt der Tierheilkunde begrüßt und Tierhalter den Nutzen aus dieser Verfügbarkeit ziehen können sollen. Positiv beurteilen wir die Feststellung, dass Tierheilpraktiker auch weiterhin im Rahmen der derzeitigen rechtlichen Möglichkeiten ihren Beruf ausüben können sollen.
Die Kooperation teilt die Einschätzung, dass bei Homöopathika ab Verdünnungen von D 23/C11 Nebenwirkungen durch den Wirkstoff ausgeschlossen werden können. Daraus folgt, dass eine Beschränkung der Verabreichung dieser Potenzen an Nutztiere auf Tierärzte (s. VO Nr. 37/2010, Rückstandshöchstmengen-VO) unverhältnismäßig ist und die Berufsfreiheit von Tierheilpraktikern sowie die Handlungsfreiheit von Tierhaltern (insbes. Landwirten) grundgesetzwidrig einschränkt – und zwar bereits nach geltender Rechtslage. Die Bundesregierung sollte die Chance ergreifen, diesen Fehler im gegenwärtigen Verfahren der Beratung der EU-Tierarzneimittel-VO zu korrigieren. Die Feststellung zeigt ferner, dass eine erneute Registrierung von homöopathischen Arzneimitteln, die schon als Arzneimittel registriert sind, als „Tierarzneimittel“ überflüssig ist.
Gleichzeitig sieht die Kooperation mit Sorge, dass die von der Bundesregierung angestrebte und befürwortete Trennung von „Tierarzneimittelrecht“ und „Futtermittelrecht“ dort ins Leere geht, wo die EU-Tierarzneimittel-Verordnung Futtermittel ins Arzneimittelrecht einbezieht bzw. nicht explizit ausklammert. Hier besteht ein wichtiger Unterschied der VO im Vergleich zum geltenden deutschen Arzneimittelrecht. Das AMG nimmt Futtermittel ausdrücklich vom Anwendungsbereich des AMG aus (§ 2 Abs. 3 Nr. 6), die EU-Tierarzneimittel-VO tut dies nicht. Es besteht also die konkrete Gefahr, dass künftig Futtermittel zu Arzneimitteln umdefiniert werden und die angestrebte Trennung unterlaufen wird. Bedenklich ist ferner, dass die Bundesregierung behauptet, die EU-Tierarzneimittelverordnung enthalte kein „explizites Verbot“ der Anwendung von Humanarzneimitteln bei nicht lebensmittelliefernden Tieren (z.B. Hund, Katze, Meerschweinchen etc.). Die systematische Auslegung des Verordnungstextes zeigt, dass von der EU ein solches Verbot beabsichtigt ist. Ein solches Verbot würde die Anwendung von naturheilkundlichen Mitteln durch Tierhalter, Landwirte und Tierheilpraktiker, insbesondere von Homöopathika, faktisch unmöglich machen.
Nach Gesprächen mit der Kooperation deutscher Tierheilpraktikerverbände e. V., in deren Verlauf Fragen bezüglich der geplanten EU-Verordnung für Tierarzneimittel erörtert werden konnten, hat die Partei DIE LINKE eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung gestellt, die unter dem folgenden Link eingesehen werden kann: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/063/1806305.pdf
Die Antwort des Deutschen Bundestages vom 02.11.2015 findet sich unter dem Link: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/065/1806558.pdf