Komplementärmedizin ist Pflichtleistung der Krankenversicherung in der Schweiz
In der Schweiz lief von 2012 bis 2017 ein Probelauf zur finanziellen Erstattung von fünf verschiedenen CAM-Verfahren: Die Anthroposophische Medizin, die Klassische Homöopathie, die Neuraltherapie, die Phytotherapie und die Traditionelle Chinesische Medizin wurden ab dem 1. Januar 2012 provisorisch bis Ende 2017 unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet.
Mit dem neuen bindenden Grundsatzentscheid des Schweizer Bundesrates vom 16. Juni 2017 bestatigt die Schweizer Regierung, dass die Komplementärmedizin Vorgaben des Krankenversicherungsgesetzes hinsichtlich Wirksamkeit, Gewährleistung hoher Qualität und Sicherheit erfüllt. Von Gesetzes wegen können nur Leistungen vergütet werden, die wirksam und zweckmäßig sind (Art. 32 Voraussetzungen des Krankenversicherungsgesetzes KVG).
Leider wurde die Neuraltherapie herausgenommen. Auch die zwei neu geschaffenen CAM-Berufe des "Naturheilpraktikers" und des "Komplementärtherapeuten" wurden nicht berücksichtigt.
Inwieweit zukünftig weitere CAM-Verfahren und Berufe mit in die Erstattung einbezogen werden, ist nicht bekannt.
Juristisch sehr bedeutsam ist allerdings die Erfüllung der Kriterien von Wirksamkeit, Qualität und Sicherheit!! Gerade für die Klassische Homöopathie ist dies im Rahmen der weltweiten Angriffe eine große Hilfe. Auch die „Phytotherapie made by Swissmedic“ erhält eine Aufwertung, von der andere Länder plus die EMA lernen können...
Diese Entscheidung des Schweizer Bundesrates kommt zur rechten Zeit und ist eine Ohrfeige für die Skeptikerbewegung. Jedoch ändert sich für Patienten, die andere CAM-Verfahren und Anwender aufsuchen erst mal nichts.